Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allen Lieferungen und Leistungen der Stiftung aufgrund von Onlinebestellungen über das Internet oder andere Onlinedienste liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Stiftung sowie der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses.

2. Die Stiftung wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten pünktlich einhalten. Werden diese um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Käufer im Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des Kaufpreises und umfaßt lediglich den Ersatz unmittelbaren Schadens, also insbesondere nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche des Käufers – insbesondere auf Lieferung – sind ausgeschlossen.

3. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung die Transportkosten übernommen hat. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Bei Sendungen des Kunden an die Stiftung trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei der Stiftung.

4. Rechnungen der Stiftung sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum ist die Stiftung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen, es sei denn, daß die Stiftung höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung der Stiftung nachweist, ohne daß es der vorherigen Mahnung bedarf. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Etwaige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Beanstandungen wegen Lieferumfang, Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei berechtigten Beanstandungen wird die Stiftung Fehlmengen nachliefern und im übrigen unter Vorbehalt des Ausschlusses nach ihrer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlaß einräumen. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so steht dem Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Die Gewährleistung für Mängel bei Geräten ist auf Nachbesserung beschränkt.

6. Die Mieter der Veranstaltungsräumlichkeiten sind verpflichtet, vor Mietantritt einen Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung zu erbringen. Ferner muss die Haftungsvereinbarung zwischen Mieter und Stiftung unterzeichnet sein. Der Eigentümerin steht das uneingeschränkte Recht auf Eigennutzung jederzeit und vollumfänglich zu.

7. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Stiftung aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen im Eigentum der Stiftung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Stiftung gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt.

8. Die Stiftung ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

9. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist Liestal, Schweiz.

 

Einlieferungsbedingungen

(Integrierender Bestandteil des Einlieferungsvertrags)

1.    Auftrag
•    Mit Unterzeichnung des Einlieferungsvertrags anerkennt der Auftraggeber die vorliegenden Einlieferungsbedingungen der Stiftung.
•    Der Auftraggeber beauftragt hiermit die Stiftung, die von ihm eingelieferten Kunstgegenstände
◦    zu entwickeln (beispielsweise durch Einholung von Expertisen, Zertifikaten, etc.);
◦    (neu) einzufassen oder zu rahmen;
◦    zu restaurieren;
◦    zu vermarkten; und
◦    als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen.
•    Die unter Ziffer 1(b)(i) bis (iv) aufgeführten Tätigkeiten erfolgen nur nach vorgängiger Absprache mit dem bzw. Zustimmung des Auftraggebers.
•    Die Stiftung ist berechtigt, einzelne oder alle in Ziffer 1(b) aufgeführten Tätigkeiten oder Teile davon durch Dritte (Hilfspersonen) ausführen zu lassen.

2.    Provision und Auslagen
•    Die Stiftung hat Anspruch auf die in Beilage 1 festgelegte Provision (die „Provision“) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.
•    Die Stiftung ist berechtigt, ebenfalls vom Käufer eine Kommission einzufordern und diese vollständig einzubehalten.
•    Die Stiftung hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher im Zusammenhang mit Ziffer 1(b)(i) bis (iv) entstandenen Kosten und Auslagen, der Prämie für die Versicherung sowie aller weiteren Kosten und Auslagen soweit diese den Betrag der Provision übersteigen.

3.    Provisionsanspruch
•    Die Provision ist geschuldet, sobald ein Vertrag über den Verkauf des Kunstgegenstandes mit dem Käufer zustande kommt.
•    Die Stiftung ist berechtigt, den Kunstgegenstand selbst zu einem Kaufpreis mindestens in Höhe der vereinbarten Limite zu kaufen. Die Provision ist auch dann vollständig geschuldet. Artikel 438 OR wird wegbedungen.
•    Kommt der Verkauf des Kunstgegenstandes durch Verschulden des Auftraggebers ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Verkauf nicht vollzogen, ist die Provision trotzdem geschuldet.
•    Bei einem Verkauf des Kunstgegenstandes durch den Auftraggeber unter Verletzung von Ziffer 9(a) ist die Provision ebenfalls geschuldet.
•    Die Stiftung ist berechtigt, ihre Kosten und Auslagen (Ziffer 2(c)) jederzeit in Rechnung zu stellen. Diese sind unabhängig von einem Verkaufserfolg geschuldet.

4.    Limite
•    Die Parteien vereinbaren einen Mindestpreis, zu dem der Kunstgegenstand verkauft werden soll (die „Limite“). Die Limite ist in Beilage 1 schriftlich festzuhalten.
•    Die Stiftung ist berechtigt, den Kunstgegenstand unterhalb der Limite zu verkaufen, sofern sie dem Auftraggeber die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös und der Limite (nach Abzug der Provision und der Kosten) ersetzt. Die Provision ist in einem solchen Fall ebenfalls geschuldet.

5.    Abrechnung und Auszahlung
•    Die Stiftung zieht den Verkaufspreis beim Käufer des Kunstgegenstands in eigenem Namen ein.
•    Die Stiftung wird dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Zahlung des Käufers, eine Abrechnung mit einer Auflistung des Verkaufspreises, der Provision und der noch nicht bezahlten Auslagen und Kosten zukommen lassen und den entsprechenden Saldo an das in Beilage 1 aufgeführte Bankkonto auszahlen. Die Auszahlung erfolgt in der Währung des Verkaufs.
•    Die Stiftung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Eintreibung des Kaufpreises gerichtlich vorzunehmen und zu vollstrecken oder an ein Inkassobüro abzutreten.
•    Die Stiftung ist berechtigt, die Provision, ihre Auslagen und Kosten sowie die Prämie für die Versicherungsdeckung (Ziffer 8) mit der Auszahlung des Verkaufserlöses zu verrechnen.

6.    Angaben und Haftung des Auftraggebers
•    Der Auftraggeber garantiert, dass er die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den von ihm eingelieferten Kunstgegenstand besitzt bzw. ermächtigt ist, für den Eigentümer zu handeln, und der Kunstgegenstand nicht durch Rechte Dritter belastet ist.
•    Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Rechtsmängel des Kunstgegenstandes.
•    Der Auftraggeber versichert, der Stiftung alle Angaben zum Kunstgegenstand, insbesondere zu dessen Herkunft, Authentizität, Entstehungszeit, Urheber, Technik, zurückliegenden anderweitigen Verkaufsbemühungen sowie zu allfälligen Beschädigungen, Abweichungen vom Originalzustand, Restaurierungen, Ergänzungen, Übermalungen, etc. richtig und vollständig zu machen.
•    Der Auftraggeber haftet für fehlerhafte oder unterlassene Angaben.
•    Der Auftraggeber stellt die Stiftung von allen Ansprüchen vollständig frei, die aus irgendeinem Grund gegen diese aus Anlass des Verkaufs des Kunstgegenstandes erhoben werden, insofern diese nicht auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten der Stiftung beruhen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter wie auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

7.    Haftung der Stiftung
•    Die Haftung der Stiftung ist beschränkt auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden sowie entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
•    Die Stiftung haftet nicht für ihre Hilfspersonen und tritt hiermit – soweit gesetzlich zulässig -sämtliche ihr zustehenden Ansprüche gegen diese an den Auftraggeber ab.
•    Die Stiftung haftet nicht für die Bonität des Käufers oder die Bezahlung des Kaufpreises.
•    Die Haftung der Stiftung ist auf die Höhe der Limite beschränkt.

8.    Versicherung
•    Die Stiftung versichert auf Kosten des Auftraggebers den Kunstgegenstand ab Eintreffen in ihren Geschäftsräumen gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung.
•    Die Stiftung berechnet dem Auftraggeber die Prämie für die Versicherung weiter.
•    Die Stiftung wird Leistungen des Versicherers im Schadensfall im Umfang der Versicherungsleistung an den Auftraggeber weiterleiten. Jedwelche weiteren Ansprüche des Auftraggebers sind für diesen Fall ausgeschlossen.

9.    Exklusivität; Vertragsdauer und vorzeitige Beendigung
•    Der Auftraggeber beauftragt die Stiftung exklusiv. Dementsprechend ist es dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung der Stiftung verboten, während der Dauer des vorliegenden Vertrags andere Personen mit Tätigkeiten gemäss Ziffer 1(b) zu beauftragen oder selbst diesbezüglich tätig zu werden. Sämtliche Kaufinteressenten sind durch den Auftraggeber an die Stiftung zu verweisen.
•    Der vorliegende Vertrag wird für die in Beilage 1 festgelegte fixe Dauer abgeschlossen und endet nach Ablauf der Vertragsdauer ohne weiteres. Eine Verlängerung oder vorzeitige Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen bleibt vorbehalten.
•    Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist in folgenden, abschliessenden Ausnahmefällen möglich:
◦    durch jede Partei, wenn die andere Partei den vorliegenden Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt hat und diese Verletzung nicht innerhalb angemessener Frist geheilt hat oder eine Heilung von vornherein aussichtslos bzw. nicht möglich ist;
◦    zusätzlich durch die Stiftung, wenn diese (1) berechtigte Zweifel betreffend der Herkunft oder Echtheit des Kunstgegenstandes hat sowie betreffend den Zusicherungen und Angaben des Auftraggebers; oder (2) berechtigterweise davon ausgehen muss, dass ein Verkauf illegal wäre oder ein solcher die Reputation der Stiftung gefährden würde.
•    Im Falle einer vorzeitigen Auflösung gemäss vorstehender Ziffer 9(c) durch die Stiftung schuldet der Auftraggeber der Stiftung:
◦    sämtliche bis zur Vertragsauflösung aufgelaufenen Kosten und Auslagen der Stiftung im Zusammenhang mit Ziffer 1(b)(i) bis (iv) sowie die Prämie für die Versicherung;
◦    75% der Provision (berechnet auf der Limite) zuzüglich Mehrwertsteuer; und
◦    alle weiteren Kosten und Auslagen der Stiftung soweit diese den Betrag der Provision gemäss vorstehender Ziffer 9(d)(ii) übersteigen.
•    Vor, mit oder durch die Vertragsbeendigung entstandene Ansprüche bleiben gewahrt.

10.    Auslieferung und Rücknahme des Kunstgegenstandes
•    Die Stiftung wird den Kunstgegenstand erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausliefern.
•    Der Auftraggeber bevollmächtigt die Stiftung, das Eigentum am Kunstgegenstand nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer zu übertragen.
•    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unverkauften Kunstgegenstand innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Vertrages abzuholen. Die Stiftung kann auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers den Versand des Kunstgegenstands auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers organisieren.
•    Der Auftraggeber kommt mit der Rücknahme der Ware in Verzug, wenn er die Ware nicht fristgerecht abholt oder der Stiftung keinen schriftlichen Versandauftrag erteilt. Ab Beginn des Verzuges ist die Stiftung berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 2,5 % der Limite je angebrochenem Monat für Kosten der Lagerung des Kunstgegenstandes zu berechnen. Der Anspruch auf die Geltendmachung höherer Kosten bleibt vorbehalten.
•    Die Stiftung ist berechtigt, den nicht abgeholten Kunstgegenstand ohne weitere Formalitäten freihändig zu versteigern. Ziffer 3(a) und (b) sind in einem solchen Fall ebenfalls anwendbar.

11.    Retentionsrecht; Verrechnung
•    Die Stiftung hat ein Retentionsrecht am eingelieferten Kunstgegenstad. Dieser haftet der Stiftung als Pfand für ausstehende Forderungen gegen den Auftraggeber.
•    Nach ungenutztem Ablauf einer von der Stiftung unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf die Stiftung den Kunstgegenstand ohne weitere Formalitäten freihändig verwerten. Ziffer 3(a) und (b) sind in einem solchen Fall ebenfalls anwendbar.
•    Die Stiftung verrechnet ihre Forderungen gegen den Auftraggeber mit dem Verkaufserlös.

12.    Weitere Bestimmungen
•    Der Auftraggeber bevollmächtigt die Stiftung, vom Kunstgegenstand Abbildungen zu erstellen und diese ohne zeitliche Begrenzung und unentgeltlich zu verwenden.
•    Die Stiftung speichert, verarbeitet und nutzt die im Rahmen des Geschäftsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers ausschliesslich für eigene Geschäftszwecke. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften oder für Zwecke der Rechts- oder Strafverfolgung.
•    Der Auftraggeber kann einer Speicherung seiner Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen sowie eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung derselben fordern. Er kann auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten.
•    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
•    Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wir dadurch nicht berührt.

13.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand
•    Es gilt das schweizerische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts / CISG und von Bestimmungen, welche eine andere Rechtsordnung für anwendbar erklären.
•    Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Liestal, Schweiz.